Baurecht und Werkvertragsrecht
Wir verfügen auf diesem Rechtsgebiet über langjährige Erfahrung und Branchenkenntnisse. Fragen und Probleme rund ums Bauen bearbeiten wir dank dieser Spezialisierung kompetent, effektiv und zügig.
I. Baurecht:
Das Baurecht ist aufgrund der technischen Sachverhalte und des vielschichtigen Beziehungsgeflechts zwischen den verschiedenen Parteien (Bauherr, Architekt, Fachingenieur, Bauunternehmen, Handwerksbetrieb und Statike) eine hochkomplexe Materie. Neben dem BGB finden spezielle Regelungssysteme wie die VOB Teile A bis C, die HOAI, die MaBV, BauFordSiG, DIN-Normen usw. Anwendung.
Der Bau eines Hauses oder der Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger stellt für viele Bauherren die größte Investition in ihrem Leben dar. Es ist erstaunlich, dass in dieser Situation Verträge mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen ohne fachkundige Unterstützung abgeschlossen werden. Während der Baudurchführung fühlen sich dann viele private Bauherren den beauftragten Baufirmen ausgeliefert.
Wir beraten und vertreten sowohl Auftragnehmer als auch Bauherren und wir kennen die Probleme daher von beiden Seiten. Unser Aufgabenspektrum umfaßt:
Vertretung des Auftraggebers / Bauherrn:
- Prüfen von Verträgen, z.B. Bauverträge, Werkverträge, Kaufverträge
- Baubegleitende Beratung
- Geltendmachung von Mängeln des Bauwerks; Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus dem Bauvertrag inklusive Kündigung
- Abwehr von unberechtigten und überhöhten Werklohanansprüchen
- Vertretung im Klageverfahren sowie im Beweissicherungsverfahren (Selbständiges Beweisverfahren)
- Beratung und Vertretung bei Insolvenz der Baufirma
- Beratung und Vertretung in Rechtsbeziehungen zur Behörde, insbesondere im Baugenehmigungsverfahen (Öffentliches Baurecht)
- Begleitung im Rahmen der Mediation, Schlichtung und vor dem Schiedsgericht
Vertretung des Auftragnehmers / Bauunternehmers:
- Beratung und Vertretung bei allen Fragen des Bauvertrages / Architektenvertrages
- Prüfung und Erstellung von Schlussrechnungen
- Erstellung von AGB
- Durchsetzung von Werklohnforderungen (Honorardurchsetzung)
- Abwehr von Forderungen
- ARGE-Verträge, Gesellschaftsverträge für Bauherrengemeinschaften
Wir beraten bei der Anbahnung von Verträgen und gestalten bzw. überprüfen diese Verträge (Bauverträge, Architektenverträge, Bauträgerverträge, ARGE-Verträge, Subunternehmerverträge, Einheitspreisverträge, Pauschalpreisverträge). Während der Bauphase beraten und vertreten wir sämtliche Beteiligte z.B. im Zusammenhang mit Anordnungen des Auftraggebers, Nachträgen, Preisanpassungen, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Bauverzögerungen, Störungen des Bauablaufs, Geltendmachung oder Abwehr von Mängelansprüchen, Abwehr überhöhter Werklohnforderungen oder unberechtigter Werklohnkürzungen, Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen usw.
Der Bauvertrag (Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB) ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer oder Bauhandwerker. Aus dem Vertragsgeflecht ergeben sich im Streitfall die Regelungen zur Vergütung, zu Abschlagszahlungen, zu Sach- und Rechtsmängeln, zur Verjährung, zur Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Abnahme und Fälligkeit der Vergütung etc..
Soll ein Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes, eines Anbaus / Wintergartens / Garage o.ä. geschlossen werden kann ein Bauvertrag nach BGB oder auch unter Einbeziehung der Regeln der VOB / B vereinbart werden
Die VOB/B ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nur dann Anwendung findet, wenn die Parteien dies im Bauvertrag vereinbaren.
Häufig kann ein Bauherr erhebliche finanzielle Risiken dadurch abfedern, dass er anstelle des im Gesetz vorgesehenen Einheitspreisvertrages einen Pauschalpreisvertrag abschließt. Hier helfen wir Ihnen bereits im Frühstadium bei der Vertragsgestaltung bzw. der Überprüfung der vorgelegten Verträge.
Sind die Verträge unterzeichnet und die Phase des Bauens hat begonnen, kann es zu Störungen im Ablauf kommen (Baumängel , Bauzeitverzögerungen, etc.). Hier vertreten wir Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Gewährleistungs- und Mängelrechte.
Kommt es zum Streit über die Ordnungsgemäßheit der ausgeführten Gewerke, kann es erforderlich sein, den Zustand des Bauwerks festzuhalten. Dies kann erfolgen durch Einschaltung eines Privatgutachters oder durch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren (Selbständiges Beweisverfahren). Die hierdurch entstehenden Kosten sowie die im Einzelfall möglichen Bauzeitverzögerungen können dann im Einzelfall gerechtfertigt sein, um spätere teure und zeitintensive gerichtliche Streitverfahren zu vermeiden.
Bis zur Beseitigung von Mängeln kann zudem der Werklohn zurückgehalten werden. In bestimmten Fällen kann es notwendig werden, den Bauvertrag oder Architektenvertrag zu kündigen.
Die meisten Bauvorhaben werden ohne nennenswerte Störungen im Ablauf fertiggestellt. Danach erfolgt dann eine sogenannte Abnahme. Nach der Abnahme hat der Bauherr gegenüber dem Unternehmer noch für die Dauer der Verjährungsfrist die Gewährleistung (Rechte auf Nachbesserung/Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz). Daneben können je nach Vertragsgestaltung Vertragsstrafen bzw. Vertragsstrafenansprüche entstehen.
Kommt der Bauunternehmer seinen Pflichten zur Nachbesserung/Nacherfüllung nicht nach, besteht die Möglichkeit der Kostenvorschussklage, so dass man nicht in Vorleistung für die Ersatzvornahme zu gehen braucht. Nach Fertigstellung des Gebäudes sollten die Honorare des Architekten und die Schlussrechnung des Bauunternehmers überprüft werden um festzustellen, ob alle vereinbarten Leistungen erbracht sind.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es im Verlauf eines Baus zu Komplikationen und Streitigkeiten zwischen den Beteiligten kommen kann, bestehen verschiedene Absicherungsmöglichkeiten. So kann der Bauunternehmer jeweils für Teilgewerke Abschläge verlangen und hierzu Abschlagsrechnungen erteilen. Ferner bestehen Sicherungsinstrumente wie die Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB und die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB.
Im Rahmen des Bauträgerkaufvertrages erwirbt der Käufer einen Anteil am Baugrundstück und Sondernutzungsrechte. Der Bauträger verpflichtet sich zur Herstellung des Gebäudes und der erworbenen Eigentumswohnung. Diese Herstellungsverpflichtung wird nicht nach Kaufvertragsrecht sondern nach Werkvertragsrecht beurteilt. Die Bauleistungen erbringt der Bauträger überwiegend nicht selbst, sondern er schaltet Subunternehmer ein. Mit dieser Struktur sind komplexe Rechtsprobleme verbunden, die vom Käufer nur schwer überblickt werden können.
II. Werkvertragsrecht:
Wollen Sie einen Anspruch aus einem Werkvertrag geltend machen oder abwehren? In unserer Kanzlei finden Sie einen kompetenten Ansprechpartner. Wir beraten Sie bereits vor Abschluss des Werkvertrages, um mögliche Fehler, die im späteren teilweise nur noch sehr schwer oder überhaupt nicht mehr korrigiert werden können, von Beginn an zu vermeiden. Neben der Beratung vertreten wir Sie bei allen Fragestellungen zu sämtlichen Gewerken, z.B: Rohbau, Pflasterarbeiten, Landschaftsgestaltung (Außenanlagen), Natursteinarbeiten, Dacheindeckung (Dachdeckerarbeiten), Heizungsbau, Sanitärinstallation (Bad), Elektroinstallation, Tischlerarbeiten, Trockenbau, Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Fußboden, Fliesen etc.
Wir helfen Ihnen hier bei allen Fragestellungen, so insbesondere Durchsetzung und Abwehr einer Werklohnforderung, Mängelansprüche (Werkmangel), Nachbesserung und Schadensersatz, Abnahme der Arbeit, Fälligkeit der Vergütung, Kündigungsrecht beim Werkvertrag, Mängelgewährleistungsfrist usw. Neben der außergerichtlichen Beratung und Vertretung sind wir selbstverständlich auch im Gerichtsverfahren für Sie tätig.