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Verkehrsstrafrecht

Nach Darstellung des Gesetzgebers dient das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten in erster Linie der Verkehrssicherheit und der Unfallprävention.

Besonders gefährliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und solche, die eine Körperverletzung oder Tötung zur Folge haben, sind gesetzlich als Straftaten eingeordnet.

Das Verkehrsstrafrecht nimmt in der gerichtlichen Praxis eine bedeutende Rolle ein. So betreffen ca.  20- 25 % aller amtsgerichtlichen Strafurteile Delikte des Verkehrsstrafrechts (wie z.B. Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr oder Fahrlässige Körperverletzung).

Weil es sich im Verkehrsstrafrecht zumeist um ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, besteht die Gefahr, dass das Gericht sich in dem konkreten Einzelfall nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit mit den Gegebenheiten in Ihrem Einzelfall auseinandersetzt.

Neben den psychischen und finanziellen Belastungen drohen im Verkehrsstrafrecht insbesondere auch empfindliche Strafen sowie ggf. die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Allein dies kann mitunter existentielle Bedeutung haben, wenn hierdurch der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine eintragungspflichtige Vorstrafe droht.

Insbesondere bei Verkehrsunfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr und dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist das Strafmaß hoch und die strafrechtlichen Konsequenzen schwerwiegend.

Bei den genannten Delikten ist es nicht ausgeschlossen, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt wird, bevor ein Hauptverhandlungstermin bei Gericht anberaumt wurde.

Auch aus diesem Grund ist bei Verkehrsstrafsachen schnelles Handeln angezeigt.

Es gilt hier der allgemeine Grundsatz im Strafrecht: „Reden ist Silber - Schweigen ist Gold“.

Für eine effektive Strafverteidigung sollte zunächst die Einsichtnahme in die Verfahrensakte über den Verkehrsanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Nach Prüfung der Ermittlungsakte kann die weitere Vorgehensweise besprochen und ggf. eine Einlassung / Stellungnahme vorbereitet werden.

 

Die Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht umfasst in der Regel nachstehende Delikte:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Unfallflucht)
  • Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
  • Nötigung im Straßenverkehr gem. § 240 StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt)
  • Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss
  • Vollrausch gem. § 323a StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
  • Drogenfahrt (§ 315 c StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze ( § 24a StVG)

Delikte im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen unter Alkohol- und Drogeneinfluss

Alkohol und Drogen

Nach der Rechtsprechung ist bei Kraftfahrzeugführern bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille bei Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen – wie dem Fahren von Schlangenlinien – (sog. „relative Fahruntüchtigkeit“) der Straftatbestand des § 316 StGB gegeben.  Auch ohne jeden Nachweis von Fahrunsicherheit begeht ein Kraftfahrzeugführer ab einer BAK von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG und ab einer BAK von 1,1 Promille (sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“ auch Fahrunsicherheit) nach der Rechtsprechung eine Straftat nach § 316 StGB. Kommt es zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert so kann § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB einschlägig sein.

Zu § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Diese Vorschrift stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel unter Strafe. Die Norm gilt für die Fahrer aller Arten von Fahrzeugen. Unter den Fahrzeugbegriff fallen auch E-Scooter. Aktuell mehren sich in unserer Kanzlei Verfahren wegen "Trunkenheit" im Verkehr im Zusammenhang mit dem Führen eines E-Scooters.

Es wird zum Thema "E-Scooter" auf ein Urteil des AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 - 729 Ds - 060 Js 513/19 - 349/19 auf unserer Internetseite unter "Aktuelles" hingewiesen. In diesem Urteil wurde von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen.

Bislang handelt es sich bei der Entscheidung leider noch um eine Ausnahme.

Das BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 - 205 StRR216/20 beurteilt die Sache anders. Hierbei handelt es sich meines Erachtens um die erste obergerichtliche Entscheidung zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit betrage auch hier 1,1 Promille. Die Entziehung der Fahrerlaubis begegne nach dem Beschluss des BayObLG keinen rechtlchen Bedenken. Die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Promillewert ab 1,1 unterstellt auch das LG Osnabrück, Beschl. v. 16.10.2020 - 10 Qs 54/20 (Führen eines E-Scooters).

Ein weiterer Grund, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Verteidigung zu beauftragen.

Die Verteidigung eines Beschuldigten, dem eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (§ 316 StGB) vorgeworfen wird, gehört zum Alltagsgeschäft des Verteidigers. Dennoch muss die Verteidigung immer wieder den konkreten Einzelfall im Auge haben und die Besonderheiten erkennen. Der Verteidiger muss sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 316 StGB erfüllt sind. Da der Entzug der Fahrerlaubnis droht, muss der Verteidiger alle rechtlichen, tatsächlichen und technischen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

§ 316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Diese Vorschrift gilt für die Führer aller Arten von Fahrzeugen, d. h. für Kraftfahrzeugführer ebenso wie für Radfahrer, Straßenbahnfahrer etc.

Nach der Rechtsprechung für die sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ bei Kraftfahrzeugführern grundsätzlich eine Mindest-BAK von 0,3 Promille erforderlich.

 In diesem Fall müssen zur Feststellung von Fahrunsicherheit noch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, z. B. Fahren von Schlangenlinien, ungewolltes Abkommen von der Fahrbahn o. ä. Für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit – die „absolute Fahruntüchtigkeit“ – wird insoweit von der Rechtsprechung die Feststellung einer BAK von mindestens 1,1 Promille gefordert (s. z. B. BGHSt 37, 89).

Bei Fahrradfahrern setzt die Rechtsprechung den Grenzwert für die „absolute Fahruntüchtigkeit“ bei einer BAK von 1,6 Promille fest (s. z. B. OLG Celle, NJW 1992, 2169; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 356).

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Es ist zu beobachten, dass alkoholisierte Radfahrer immer stärker ins Visier der Staatsanwaltschaft und Ordnungsbehörden geraten. Neu ist das Vorgehen der Stadt Münster:
Die Ordnungsbehörde der Stadt Münster hat Radfahrern, die mehrfach alkoholisiert im öffentlichen Straßenverkehr erwischt wurden (auch bei einer BAK unterhalb von 1,6 o/oo), zur Beibringung einer MPU aufgefordert.
Sofern von dem Radfahrer die geforderte MPU nicht fristwahrend beigebracht wurde, wurde seitens der Stadt Münster sogar das Führen von Fahrrädern untersagt.
Als Betroffener kann man nicht mehr davon ausgehen, dass die Beibringung einer MPU erst angeordnet werden kann, wenn ein BAK-Wert von 1,6 o/oo erreicht wurde.

In der behördlichen Praxis scheint sich langsam ein Trend abzuzeichnen, die Beibringung einer MPU nach einer Alkoholfahrt mit dem Pkw und im Ausnahmefall auch beim Radfahren bereits ab einem BAK-Wert von 1,1 o/oo oder höher anzuordnen.

Dies stellt zwar nicht den Regelfall dar; der Trend ist jedoch deutlich erkennbar.

Für die Führer anderer Fahrzeuge gibt es keine derartigen Promille-Grenzen. Dort muss die Fahrunsicherheit im Einzelfall aufgrund der BAK und zusätzlicher Zeichen für Fahrunsicherheit in Verbindung mit den jeweiligen Anforderungen ermittelt werden, welche das Führen des konkreten Fahrzeugs mit sich bringt.

Ebenso gefährlich wie das Fahren unter Alkoholeinfluss und ein zunehmendes Phänomen ist das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Drogen.

Die Anzahl derartiger Verstöße im Bußgeld- und Straftatenbereich stieg von insgesamt etwa 42.500 im Jahr 2004 auf ca. 51.000 im Jahr 2006 – dies entspricht einem Zuwachs von etwa 16 %. Die Tendenz ist seitdem leicht ansteigend.

Unter andere berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB fallen alle Substanzen, welche auf das zentrale Nervensystem wirken und in ihren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind. Dies sind insbesondere Drogen aller Art, wie z. B. Kokain, Morphin, Heroin, Haschisch, Amphetamin, Ectasy, Cannabisprodukte oder LSD. Aber auch Schlaf- oder Weckmittel können darunter fallen, wenn sie bei entsprechender Dosierung und Anwendung wie Rauschmittel wirken.

Eine „absolute Fahrunsicherheit“ gibt es in diesem Bereich bislang flächendeckend nicht. Die Fahrunsicherheit ist hier stets im Einzelfall durch eine umfassende Würdigung aller Beweisanzeichen (wie Ausfallerscheinungen des Fahrers) festzustellen.

Wie bereits dargestellt, liegt „relative Fahruntüchtigkeit“ ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille vor. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration kann das Gericht eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB feststellen, wenn festgestellte Ausfallerscheinungen diesen Schluss zulassen.

Ausfallerscheinungen können z.B. sein:

  • In Schlangenlinien fahren
  • Missachtung von Verkehrsregeln, z.B. Überfahren einer roten Ampel
  • Beschädigung eines anderen Fahrzeugs
  • trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet oder trotz Gegenverkehr nicht abgeblendet
  • erheblich geringere Geschwindigkeit als die zulässige Geschwindigkeit

Eine Straftat nach § 316 StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann in der Regel nicht auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden.
Nach § 316 StGB kann der Beschuldigte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Außerdem wird in der Regel – ohne kompetente Verteidigung - zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung nach § 316 StGB wird außerdem mit 3 Punkten bei Anordnung einer isolierten Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis und mit 2 Punkten ohne Anordnung einer isolierten Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister (FAER) -  bis zum 30. April 2014 Verkehrszentralregister (VZR) – in Flensburg eingetragen.

Hiervon zu unterscheiden ist die ebenfalls erfolgende Eintragung in das Bundeszentralregister, in das alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen werden.

Wenn die Verwirklichung des § 316 StGB festgestellt wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob ebenfalls § 315 c StGB erfüllt wurde. Diese Vorschrift sieht einen strengeren Strafrahmen vor. Soweit diese Vorschrift eingreift, tritt § 316 StGB zurück. Die in § 316 StGB ebenfalls genannte Vorschrift des § 315a StGB bezieht sich ausschließlich auf den Bahn-, Schienen- und Luftverkehr.

§ 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Qualifikationstatbestand: § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 3 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
§ 316 StGB stellt ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Führt die Teilnahme am Straßenverkehr in dem in § 316 StGB beschriebenen fahrunsicheren Zustand zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so greift der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs ein.

Die hier relevanten Vorgaben des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2,3 StGB lauten wie folgt:
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (…)
b) (…)
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, (…)
2. (……)
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 323a StGB Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Befand sich der Beschuldigte beim Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Alkoholgenuss im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB, so findet als Auffangnorm § 323a StGB Anwendung.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,4 Promille im Blut darf bei einem nicht erheblich trinkgewöhnten Menschen Schuldunfähigkeit angenommen werden. Es hängt jedoch immer vom Einzelfall, ob Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben war oder nicht.

§ 24 a StVG (0,5 Promille-Grenze)

§ 24 a StVG ist sowohl hinsichtlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss wie auch des Fahrens unter der Wirkung „anderer berauschender Mittel“ ein Auffangtatbestand. So kommt bei
einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 Promille oder
einer Atemalkoholkonzentration (AAK) ab 0,25 mg/l stets eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG in Betracht.
Zur Erfüllung des Tatbestands genügt es auch, dass der vor Fahrantritt konsumierte Alkohol erst später – u. U. auch erst nach Fahrtende – eine BAK von 0,5 Promille oder eine AAK von 0,25mg/l ergibt. Auch das Fahren unter Einfluss bestimmter Drogen ist nach dieser Vorschrift verboten. Es bedarf hierzu nicht der Feststellung von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen.

§ 24 a StVG gilt – im Gegensatz zu § 316 StGB – nur für die Führer von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen des § 24 a StVG kommt es auf den Nachweis der individuellen Fahrunsicherheit nicht an. Es genügt, dass die entsprechende BAK oder AAK oder die folgenden berauschenden Drogen und Substanzen nachgewiesen werden:

 

Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amphetamin Amfetamin
Designer- Amphetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer - Amphetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer - Amphetamin Methylendioxymethamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Metamfetamin


Anders als beim Alkohol ist die Menge der im Blut festgestellten berauschenden Mittel oder Substanzen grundsätzlich unerheblich. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.12.2004 muss jedoch zumindest eine Konzentration festgestellt werden, die es „als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“.

 

§ 315 b StGB

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person,

  1. seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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Der § 142 StGB ist eine wichtige Strafvorschrift im Verkehrsrecht, welche im Volksmund als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet wird.

Im Jahr 2014 sind zu § 142 StGB (Unfallflucht) fast 38.000 Urteile nach allgemeinem Strafrecht statistisch erfasst worden. Bezogen auf alle in diesem Jahr abgeurteilten Verkehrsstraftaten entspricht das einem Anteil von 22 %.

Nach der unbestätigten Aussage eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht soll das Delikt der Unfallflucht in NRW ca. alle 10 Minuten verwirklicht werden.
Zweck der Vorschrift ist die Durchsetzung der bei einem Unfall entstandenen Ansprüche der Unfallbeteiligten.

Bei der sogenannten Unfallflucht handelt es sich um eine verunglückte Strafnorm. Das Entfernen vom Unfallort stellt einen natürlichen Fluchtreflex des Menschen dar, welcher genaugenommen vom Gesetzgeber mit der Norm des § 142 StGB unter Strafe gestellt wird.
Das Strafmaß für den Fall der Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht ist enorm. Selbst bei einem geringen Sachschaden, z.B. an einem anderen Fahrzeug droht neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche muss jeder Unfallbeteiligte an der Unfallstelle bestimmte Feststellungen zu den Personalien ermöglichen.
Befindet sich niemand an der Unfallstelle, um Angaben zur Person und ggf. der Versicherung machen zu können, muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen warten.

Im Rahmen der Verteidigung kommt man mit einem Verweis auf den Fluchtreflex leider nicht weiter.

Vorrausetzungen für eine Verurteilung wegen einer Verkehrsunfallflucht ist unter anderem, dass der Unfallbeteiligte den Unfall wahrgenommen hat.
Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit von Verkehrsunfällen gibt es für den Verteidiger verschiedene Ansätze für die erfolgreiche Verteidigung.
Der Unfall muss für den Beschuldigten visuell, und/oder akustisch und/oder taktil (z.B. durch Wackeln) wahrnehmbar gewesen sein.
Ist eine Wahrnehmbarkeit des Unfalls nicht beweisbar, muss der Beschuldigte mangels Vorsatz freigesprochen werden.
Nötigenfalls muss die subjektive Wahrnehmbarkeit eines Unfallereignisses durch ein Gutachten festgestellt werden.

 

Gefahr der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei der Verwirklichung des Tatbestandes der Fahrerflucht kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Bei bedeutenden Sachschäden und bei Körperverletzung kommt die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Ein Sachschaden muss in der Regel 1.350,00 EUR - 1.450,00 EUR überstiegen haben, um bedeutend zu sein.
Der Sachschaden umfasst hierbei die entstandenen (bzw. voraussichtlichen) Reparatur- und Abschleppkosten und ggf. die Wertminderung des Unfallfahrzeugs.
Trat bei dem Unfall eine Körperverletzung ein, kann es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis / Verhängung eines Fahrverbotes von einigen Monaten kommen. Auch die Kombination mit einer Trunkenheitsfahrt wirken sich negativ für den Betroffenen aus. Sofern der Sachschaden – wie eben beschrieben – die Grenze von ca.1.350,- € überschreitet, kann das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vor der eigentlichen Strafverhandlung durch Beschluss verhängen.

Sollte Ihnen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht werden, nehmen Sie (vor jeglicher Einlassung zur Sache) zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt auf.
Insbesondere bei dem Delikt der Unfallflucht ergeben sich gute Verteidigungsmöglichkeiten. Nutzen Sie fachlichen Beistand bevor Ihr Führerschein weg ist.

 

§ 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 222 StGB

Nach den Rückgängen in den beiden letzten Jahren wird die Zahl der Verkehrstoten im Jahr 2014 voraussichtlich stagnieren. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis), die auf Monatseckdaten von Januar bis September 2014 basieren, wird die Zahl der Verkehrstoten im Jahr 2014 etwa 3 350 betragen.
Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 240 StGB

Nötigung im Straßenverkehr

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

 

§ 323 c StGB

Unterlassene HilfeleistungFormularbeginn
Formularende
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer einen Verkehrsunfall wahrnimmt, bei dem mit Verletzungen bei den Unfallbeteiligten zu rechnen ist, ist verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe zu leisten.
Die Hilfspflicht nach dieser Vorschrift besteht für jeden, dem Hilfe möglich und zumutbar ist.
Dies gilt z B.  auch für völlig Unbeteiligte wie z.B. einen zufällig anwesenden Fußgänger / Radfahrer.
Eine Verurteilung nach § 323c StGB wird mit 3 Punkten bei Anordnung einer isolierten Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit 2 Punkten ohne Anordnung einer isolierten Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen.

Ein Unfallverursacher ist selbstverständlich ebenfalls zur Hilfe verpflichtet. Da er die Hilfsbedürftigkeit durch sein Verhalten erst herbeigeführt hat, bedroht das Strafrecht ihn mit strengeren Sanktionen falls er es unterlässt zu helfen. Ihn trifft eine sogenannte Garantenpflicht durch vorangegangenes gefährdendes Tun. Wenn z.B. aufgrund der unterlassenen Hilfeleistung des Unfallverursachers ein Mensch zu Tode kommt, kann dies unter Umständen als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB) durch Unterlassen gewertet werden.

§ 21 StVG

Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

 


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