page background image

Strafrecht

Im Strafverfahren steht der bzw. die Beschuldigte den ermittelnden Behörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaft, oftmals ohnmächtig gegenüber.

Führen die Ermittlungen zu einer Durchsuchung der Privat- und/oder Büroräume oder zu einer Beschlagnahme von Dokumenten und Unterlagen, wie z.B. des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer Notsituation.

Als Strafverteidiger ist Rechtsanwalt Hottelmann auf allen Gebieten des Strafrechts tätig. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat er sich auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert.

Das Verkehrsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts. Es handelt sich um Strafvorschriften, die mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Verbindung stehen.

 

Falls Ihnen eine allgemeine Straftat oder eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird, wie beispielsweise:

  • Trunkenheitsfahrt (Alkohol am Steuer)
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • fahrlässige Körperverletzung / fahrlässige Tötung
  • Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Nötigung
  • Beleidigung
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.

sollten Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.

Sie haben in dem Strafverfahren das Recht zu schweigen. Machen Sie hiervon Gebrauch und lassen eine Stellungnahme über Ihren Rechtsanwalt nach Einsicht in die Ermittlungsakte abgeben.

Vom Beschuldigten einer Straftat werden ohne Rechtsbeistand vorschnell Angaben gemacht, die sich später nicht mehr revidieren lassen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das verkehrsrechtliche Strafverfahren später auch noch ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit entsprechenden Führerscheinmaßnahmen nach sich ziehen kann.

 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2732/12) hat beispielsweise festgestellt, dass Eignungszweifel (der Behörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass im Urteil genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet, dass die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

 

In vielen Fällen des Verkehrsstrafrechts übernimmt die Rechtsschutzversicherung die für die Verteidigung anfallenden Kosten. Selbstverständlich holen wir eine Deckungszusage der Versicherung für Sie ein.


Wir verwenden Cookies um die Benutzerfreundlichkeit der Website zu optimieren. Durch die Nutzung der Internetseite erklären Sie Ihre Zustimmung zu unserer Cookie-Richtlinie.

akzeptieren